Diskriminierung nach dem AGG

 

Ein schöner neuer Fall

Keine Entschädigung für Verwechslung mit einem Mann

Schlechte Scherze über das maskuline Aussehen einer Bewerberin im Vorstellungsgespräch führen nicht zu Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertreter des potentiellen Arbeitgebers nicht wusste, dass ihm eine transsexuelle Person gegenübersitzt.
Was war passiert? Ein Logistikleiter hatte eine Bewerberin im Vorstellungsgespräch für eine Stelle als Designerschmuck-Kommissioniererin scherzhaft gefragt, wo denn die Frau sei, die man ihm zum Gespräch angekündigt hatte. Später entschuldigte er sich für sein Verhalten. Er habe nicht gewusst, dass die auf ihn recht männlich wirkende Dame transsexuell sei. Die Stelle bekam jemand anderes.

Die Bewerberin fand das alles überhaupt nicht witzig und verlangte Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ihre Transsexualität offenbarte sie allerdings erst im Berufungsverfahren.

Sie argumentiert, der Manager habe sie herabgewürdigt und ihre geschlechtliche Identität angezweifelt. Es sei ein Unding, dass transgeschlechtliche Menschen nicht nur dann diskriminiert werden, wenn ihr Trans-Sein bekannt sei, sondern auch dafür, dass sie in ihrem gewählten Geschlecht zuweilen als von der jeweiligen Geschlechtsnorm abweichend auffielen bzw. weil sie sich keinem der beiden anerkannten Geschlechter zuordnen wollten.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz wiesen die Klage sowohl aus formellen als auch aus inhaltlichen Gründen ab: Erstens habe sie ihren vorgebrachten Anspruch zu spät geltend gemacht. Denn nach dem AGG hatte sie zwei Monate Zeit, um eine Entschädigung wegen Diskriminierung einzufordern. Das entsprechende Schreiben sei aber einen Tag zu spät beim Arbeitgeber eingegangen.

Zweitens sei sie im rechtlichen Sinne gar nicht wegen ihrer Transsexualität benachteiligt worden. Entscheidend sei, dass der potentielle Arbeitgeber nichts von der Transsexualität gewusst habe. Damit konnte ihre Bewerbung auch nicht deswegen abgelehnt worden sein.

Außerdem könne das Verhalten des Logistikleiters auch nicht als schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts eingestuft werden. Daher ergebe sich auch aus diesem Gesichtspunkt kein Schadensersatzanspruch.

Quelle:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 501/13

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