Crowdsourcing

Schon einmal etwas von Crowdsourcing gehört. Es soll das neue Heilmittel für die Umgehung des Arbeitsrechts sein.

„Crowdsourcing“ setzt sich begrifflich zusammen aus „Crowd“ und „Outsourcing“. Im Kern geht es um „die Auslagerung von Arbeits- und Kreativprozessen“ an die Masse der Internetnutzer. Arbeitsrechtlich relevant sind .

Die Anzahl der Crowdworker steigt stetig. Crowdsourcing-Plattformen fungieren als Arbeitsbörsen. Allerdings nicht für eine feste Beschäftigung. Arbeitgeber schreiben auf Internet-Plattformen wie “Clickworker”, “Freelancer” oder Amazons “Mechanical Turk” einzelne Tätigkeiten wie Programmierarbeiten aus, um die sich selbstständige Crowdworker bewerben. Manchmal als Nebenjob, für viele ist die Arbeit aber auch zur Haupteinnahmequelle geworden. Und es kann so aus einer losen Internetbeziehung schnell ein ungewolltes Arbeitsverhältnis entstehen, wenn man nicht aufpasst.Dies kann vor allem für denjenigen schwierig werden, der Aufgaben in die „Crowd“ auslagert. Bearbeiter aus der „Crowd“ könnten dann die „üblichen“ Arbeitnehmerrechte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beanspruchen, z.B. Urlaubsanspruch, Geltung des Arbeitszeitgesetzes, unter Umständen sogar Kündigungsschutz. Daneben können sich dann zusätzlich sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen (Beitrags- und Lohnsteuerpflicht der Entgelte oder „Prämien“) ergeben.

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