Betriebsratswahl – Kein Kündigungsschutz für Bewerber des Wahlvorstandes

Betriebsratswahl – Kein Kündigungsschutz für Bewerber des Wahlvorstandes

BAG, Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13

In seinem Urteil hatte das BAG  zu klären, inwieweit ein Bewerber für den Wahlvorstand im Vorfeld der Betriebsratswahl Kündigungsschutz hat.

Das BAG hatte Gelegenheit, die in der Literatur streitige und höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu behandeln, ob dem Kandidaten für den Wahlvorstand Sonderkündigungsschutz zukommt. Frage war also, ob der Bewerber für das Amt des Wahlvorstands ein „Wahlbewerber“ im Sinne der §§15 KSchG, 103 BetrVG ist, also eine Kündigung nur aus wichtigem Grund, mit Zustimmung eines Betriebsrats oder aufgrund Gerichtsbeschlusses möglich war. Wie die Vorinstanzen war das BAG der Auffassung, dass Kandidaten für den Wahlvorstand nicht als Wahlbewerber geschützt seien. Dies, so die Gerichte, ergäbe unter anderem die Wortauslegung des § 15 KSchG und § 103 BetrVG, die diesen Personenkreis nicht in seiner Aufzählung erfassten.

Bereits das LAG Hamm hatte mit Urteil vom 15.03.2013 (Az. 13 Sa 6/13) festgestellt, dass aus der präzisen Fassung beider Normen nur der Schluss gezogen werden könne, dass der Gesetzgeber den Bereich des Sonderkündigungsschutzes eines Wahlvorstands erst mit dem Erreichen der Mitgliedschaft in diesem Gremium habe eröffnen wollen. Im Übrigen bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr, da andernfalls viele Arbeitnehmer womöglich dazu neigen würden, sich durch im Einzelfall undefinierbare Bewerbungen einen besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen.

Fazit: Damit ist eine Kündigung eines Bewerbers für den Wahlvorstand sowohl aus betriebsbedingten, als auch verhaltensbedingten Gründen möglich.

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