Note 3 ist eine durchschnittliche Leistung

Neues Urteil des BAG zur Leistungsbewertung im Zeugnis

BAG vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13

Eine Leistung „zur vollen Zufriedenheit“ entspricht im Arbeitszeugnis der Note 3. Und das ist laut Bundesarbeitsgericht noch immer der Durchschnitt.

Es bleibt alles, wie es war: Möchte ein Arbeitnehmer im Zeugnis insgesamt mit einer besser als durchschnittlichen Note („befriedigend“) bewertet werden, muss er beweisen, dass er bessere Leistungen erbracht hat. Und umgekehrt: Will ein Arbeitgeber bei der Gesamtbewertung eine schlechter als durchschnittliche Note vergeben, muss er Verfehlungen des Mitarbeiters nachweisen.

Tipp: Ist der Arbeitgeber mit der Leistung eines Mitarbeiters nicht zufrieden, so sollte er mit der Benotung nicht unter die besagte Note 3 rutschen, damit ihn nicht die Beweislast trifft. Dem Arbeitnehmer gelingt in Zeugnisprozessen zu über 90 % die Beweisführung nicht, so dass der Arbeitnehmer den Prozess verliert.

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